Haus- und Badeordnung

Die aktuellen Regeln für das Miteinander im HallenFreizeitBad Bornheim stehen als pdf-Datei zum Download zur Verfügung: Haus- und Badeordnung

 

Haus- und Badeordnung

für das HallenFreizeitBad des StadtBetriebes Bornheim

 

Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Satzung der Stadt Bornheim über die Anstalt des öffentlichen Rechts „Stadtbetrieb Bornheim“ vom 02.10.2007 hat der Verwaltungsrat des StadtBetrieb Bornheim  in seiner Sitzung am 18.11.2009 folgende Haus- und Badeordnung für das HallenFreizeitBad Bornheim als Satzung beschlossen:

 

 

I Allgemeiner Teil

 

§ 1

 

Einrichtung und Zweck

 

  1. Der StadtBetrieb Bornheim (SBB) unterhält das HallenFreizeitBad (HFB) als öffentliche Einrichtung zu gemeinnützigen Zwecken. Es dient insbesondere der Gesundheit, der Körperpflege, der Freizeitbeschäftigung, dem Schulschwimmen und der sportlichen Betätigung der Bevölkerung.
  1. Der Bade- und Saunagast soll Ruhe und Erholung finden.

 

§ 2

 

Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung

 

  1. Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des HFB einschließlich Eingang und Außenanlagen. Sie ist für alle Bade- und Saunagäste verbindlich. Mit dem Erwerb der Zutrittsberechtigung erkennt jeder Bade- und Saunagast die Haus- und Badordnung sowie alle sonstigen Regelungen für einen sicheren und geordneten Betrieb an.
  1. Das Rechtsverhältnis zwischen dem SBB und den Besuchern des HFB untersteht dem öffentlichen Recht. Es kommt zustande, sobald jemand die Leistungen des HFB in Anspruch nimmt. Der Bade- und Saunagast ist verpflichtet, allen Anordnungen des Personals Folge zu leisten, soweit die der Sicherheit, Sauberkeit, Ruhe und Ordnung dienen.
  1. Bei Veranstaltungen wie Wettkämpfen, Vereinsschwimmen, Schulschwimmen usw. sind die Vereins- und Übungsleiter mitverantwortlich dafür, dass alle Beteiligten die Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung beachten.

 

§ 3

 

Besucher

 

  1. Grundsätzlich hat jede Person das Recht auf Benutzung des HFB während der Öffnungszeiten. Das Mitführen von Tieren ist nicht gestattet.
  1. Kinder unter 8 Jahren werden nur in Begleitung Erwachsener zugelassen. Diese sind für das Verhalten der Kinder im Bad verantwortlich.
  1. Ausgeschlossen sind Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen sowie Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden), offenen Wunden oder Hautausschlägen leiden und solche Personen, die sich in einem Zustand befinden, der die freie Willensbestimmung beeinträchtigt.
  1. Personen, deren Gesundheits- oder Geisteszustand zu Unfällen führen kann oder Störungen des Bade- und Saunabetriebes verursacht, ist der Zutritt und Aufenthalt im HFB nur mit geeigneten Vorkehrungen ( z.B. die Begleitung einer verantwortlichen Person) gestattet.

 

§ 4

 

Benutzungsgebühren

 

  1. Die Benutzung des HFB ist nur nach Entrichtung der Gebühr gemäß der Gebührensatzung zulässig.
  1. Die Höhe der Gebühr für die Benutzung des HFB richtet sich nach der Nutzungsart und ist in der Tarifordnung zu Gebührensatzung festgesetzt.
  1. Die Rücknahme von Wertmarken älterer Kassenanlagen erfolgt in Form einer Gutschrift in Höhe der  beim Kauf entrichteten Gebühr. Erstattungen oder Bargeldauszahlungen für verlorene oder nicht genutzte Wertmarken, Geldwert- oder Mehrfachkarten sind ausgeschlossen. Es besteht weiterhin kein Anspruch auf Gebührenerstattung oder -ermäßigung, wenn das HFB oder Teile der Einrichtung aus betriebstechnischen Gründen oder aus Gründen höherer Gewalt vorzeitig oder vorübergehend geschlossen sind.
  1. Mehrfachkarten und Geldwertkarten sind übertragbar. Jahreskarten und Saisonkarten sind nicht übertragbar und gelten nur in Verbindung mit dem Personalausweis.
  1. Bei widerrechtlicher Benutzung wird eine Gebühr nach der Gebührensatzung erhoben.

 

§ 5

 

Öffnungszeiten

 

  1. Die Öffnungszeiten für das HFB werden durch besonderen Aushang in der Eingangshalle und am Eingang zum Freibadbereich bekannt gegeben. Letzter Einlass ist grundsätzlich 1 Stunde vor Betriebsschluss. Beim Frühschwimmen ist der letzte Einlass um 7.30 Uhr und bei den Saunanächten um 22.30 Uhr. Der Saunabereich und die Schwimmhalle sind 15 Minuten vor Betriebsschluss zu verlassen. Maßgebend für die Zeitbestimmung ist das Kassensystem.
  1. Die Betriebsleitung kann die Benutzung des HFB oder Teilen davon bei besonderen Anlässen oder z.B. durch Schul- oder Vereinsschwimmen, Kursangebote oder Veranstaltungen einschränken, ohne dass daraus ein Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung der Eintrittsgebühr besteht.
  1. Bei Überfüllung kann die Betriebsleitung das HFB vorübergehend für weitere Besucher sperren.

 

 

 

 

§ 6

 

Haftung

 

  1. Die Benutzung des HFB inklusive Parkplätze erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Der SBB haftet nicht für Schäden, die im Rahmen des Benutzungsverhältnisses durch Zuwiderhandlungen gegen die Haus- und Badeordnung, gegen die Anweisung des Personals oder durch unsachgemäße Benutzung der Einrichtung entstanden sind, es sei denn, seitens der Vertreter oder Bediensteten des SBB liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
  1. Für nicht ordnungsgemäß abgelegte Gegenstände und für eingebrachte Wertsachen haftet der SBB nicht. Unbeschadet dieses Haftungsausschlusses stellt der SBB den Besuchern zur Verwahrung von Wertsachen in begrenztem Umfang Wertschließfächer zur Verfügung. Diese können für die Dauer der Benutzung mit eigenen Vorhängeschlössern versehen werden. Ein Anspruch auf Benutzung eines Wertschließfachs besteht nicht. Die Benutzung der Wertschließfächer ist nur während der Öffnungszeiten gestattet.
  1. Das Personal ist berechtigt zu prüfen, ob der Besitzer eines Schlüssels zur Entnahme des Schrankinhaltes berechtigt ist. Geht der Schlüssel verloren, hat der Bade- und Saunagast Schadensersatz in Höhe der in der Tarifordnung festgelegten Gebühr zu leisten. In diesem Falle wird der Inhalt des Garderobenschrankes erst ausgehändigt, wenn das Besitzrecht nachgewiesen ist.
  1. Durch die Bereitstellung von Garderobenschränken und Wertfächern werden keine Verwahrungspflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Bade- und Saunagastes, den Einschluss der Gegenstände und Kleidung zu kontrollieren und für die sorgfältige Aufbewahrung der Schlüssel zu sorgen.
  1. Nach Ablauf der Öffnungszeit verschlossen vorgefundene Garderobenschränke und Schließfächer werden geöffnet, der Inhalt wie Fundsachen behandelt.
  1. Werden Gegenstände innerhalb des HFB gefunden, so sind sie beim Personal abzugeben. Die gesetzlichen Bestimmungen über Fundgegenstände finden Anwendung.
  1. Erlittene Schäden sind unverzüglich dem Personal zu melden. Mögliche Schadensersatzansprüche sind darüber hinaus unverzüglich schriftlich  beim Vorstand des SBB geltend zu machen.

 

§ 7

 

Körperreinigung und Badekleidung

 

  1. Vor der Benutzung der Schwimmbecken oder der Saunen hat eine gründliche Körperreinigung in den Duschräumen zu erfolgen.
  1. Der Aufenthalt in der Schwimmhalle und der Gastronomie ist nur in angemessener Badekleidung (auch Bademäntel) gestattet, die bei der Allgemeinheit keinen Anstoß erregt und den Anforderungen der Sicherheit und Sauberkeit entspricht. Im Zweifel entscheidet das Personal, ob die Badekleidung angemessen ist.
  1. Badeschuhe dürfen in den Becken nicht benutzt werden.

 

 

§ 8

 

Verhalten

 

  1. Auf das Ruhe- und Erholungsbedürfnis der übrigen Bade- und Saunagäste ist Rücksicht zu nehmen. Es ist alles zu unterlassen, was der Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung, der Sicherheit und der Sauberkeit zuwiderläuft und geeignet ist, andere Bade- und Saunagäste zu gefährden oder zu belästigen. Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist verboten. Die Benutzung von Mobiltelefonen, insbesondere Fotohandys ist nicht gestattet.
  1. Die Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Für die Haftung für Beschädigungen und Verunreinigungen der Einrichtungen, die durch Verschulden eines Bade- oder Saunagastes entstehen, finden die entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung.
  1. Bei jeder Art von mutwilliger Verunreinigung wird eine Gebühr nach der Gebührensatzung erhoben, die sofort fällig ist.
  1. In der Schwimmhalle, den Nebenräumen sowie im Saunabereich sind Rauchen und das Einnehmen von Speisen und Getränken nur in ausgewiesenen Bereichen gestattet. Im Freibadbereich sind Rauchen und das Einnehmen von Speisen und Getränken auf den Rasenflächen grundsätzlich erlaubt, sofern andere Badegäste dadurch nicht gestört werden. Die Beckenumgänge und gepflasterten Sitzbereiche im Freibad sind Nichtraucherbereiche und entsprechend gekennzeichnet.
  1. Jede Art der Abgabe von Waren durch Privatpersonen, insbesondere der gewerbliche Verkauf von Esswaren und Getränken neben der verpachteten Gastronomie, sowie Werbung sind im Bereich des HFB nicht zugelassen.  Ausnahmen können vom Vorstand des SBB genehmigt werden.

 

§ 9

 

Aufsicht

 

  1. Das Personal hat im Interesse aller Bade- und Saunagäste dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung eingehalten werden. Seinen Anordnungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, Sauberkeit, Ruhe und Ordnung ist deshalb Folge zu leisten.
  1. Die Betriebsleitung ist befugt, Personen aus dem HFB zu verweisen, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt trotz Ermahnung gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen und die gegebenen Anweisungen nicht beachten. Darüber hinaus bleibt die Erstattung einer Strafanzeige im Einzelfall vorbehalten.
  1. Bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen trotz Ermahnung und bei einmaligen schwerwiegenden Verstößen, die auf mangelnde Einsicht für die Zukunft schließen lassen, kann die Betriebsleitung ein Hausverbot aussprechen, das schriftlich bestätigt wird. Auf das Recht der Gegenvorstellung beim Vorstand des SBB wird hingewiesen.

 

§ 10

 

Schwimmunterricht

 

  1. Die Erteilung von Schwimmunterricht durch Dritte bedarf der Erlaubnis durch den Vorstand des SBB. Voraussetzung ist, dass der SBB kein eigenes Personal bereitstellen kann, der Antragsteller zuverlässig ist, über die nachzuweisenden Fähigkeiten verfügt und sich zur Überwachung und ggf. zur Rettung der am Schwimmunterricht teilnehmenden Personen verpflichtet.

 

§ 11

 

Vereins- und Gruppenschwimmen

 

  1. Die Zulassung von Vereinen, Schulklassen oder sonstigen Vereinigungen und Gruppen für regelmäßige Nutzungen wird durch den Vorstand des SBB geregelt. Einzelnutzungen von Vereinen, Schulklassen oder sonstigen Vereinigungen und Gruppen werden im Einzelfall durch die Betriebsleitung geregelt.
  1. Schwimmen und Üben in Gruppen während des öffentlichen Schwimmbetriebs ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Betriebsleitung gestattet.
  1. Die Betriebsleitung kann von einzelnen Vorschriften der Haus- und Badeordnung Ausnahmen zulassen. Die Regelungen dieser Haus- und Badeordnung werden ergänzt durch Hinweisschilder und Bekanntmachungen sowie durch Anordnungen des Personals.

 

 

II Besonderer Teil

 

§ 12

 

Verhalten im Saunabereich

 

  1. Die Saunagäste sind verpflichtet, das Personal vor der Saunabenutzung auf körperliche Einschränkungen aufmerksam zu machen. Es wird empfohlen, vor der Saunabenutzung den Rat eines Arztes einzuholen. Für Schäden, die durch Fehl- oder Falschanwendungen der Saunaeinrichtungen entstehen, haftet der SBB nicht. Dies gilt auch für etwaige gesundheitliche Schäden.
  1. Den Anordnungen des Personals ist Folge zu leisten. Unterlassungen und eigenmächtige Handlungen des Saunagastes sind von diesem zu verantworten. Die Aushänge über die Benutzung der Sauna sind zu beachten. Unnötiger Wasserverbrauch ist zu vermeiden.
  1. Die Benutzung der Saunakabinen ist nur unbekleidet gestattet. Es ist ein ausreichend großen Handtuch mitzunehmen um den Kontakt der Haut mit dem Holz der Saunaeinrichtung zu vermeiden.
  1. Bei Unwohlsein ist das Personal sofort zu verständigen, auch, wenn der Saunagast glaubt, dass der Zustand nur vorübergehend ist.
  1. Die technischen Einrichtungen dürfen nur vom Personal bedient werden. Es ist bei Störungen sofort zu benachrichtigen. Die Durchführung von Aufgüssen jeglicher Art sind nur durch eingewiesenes Personal gestattet.
  1. In den Ruheräumen ist alles zu vermeiden, was die übrigen Saunagäste stören könnte.

 

 

 

 

III Schlussbestimmungen

 

§ 13

 

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Haus- und Badeordnung vom 13.07.1982 außer Kraft.

 

 

 

 

 

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